{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n106. Hinsichtlich des Berufsverbots verliere SSI kein Wort bezüglich des Verhältnisses des beantragten Berufsverbots mit der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV. Angesichts der Tatsache, dass SSI der angeschuldigten Person weder die Ausübung physischer\nnoch sexueller Gewalt vorwerfen könne, fehle es an jeder sachlichen Grundlage für ein Berufsverbot.\n\nV. Zuständigkeit\n107. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten\nim Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im\nSinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten\noder mutmasslichen Missständen.\n\n108. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement\nbetreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder\ndes Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10\nder Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024)\nist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-\nStatut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor,\ndass die Stiftung Schweizer Sportgericht \"für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die\n\n24\nihr durch SSI bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports\nangetragen werden\". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor,\ndass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls \"in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss\nOlympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer\nSports zuständig gewesen ist\". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet\nworden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n109. In casu geht es unter anderem um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut aus dem Jahr\n2022, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2\nder Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf\nsowie basierend auf den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle aus dem Jahr 2022 zu bejahen.\n\n110. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle aus dem Jahr 2022 ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschlussprotokoll\nder 27. Versammlung des Sportparlaments von Swiss Olympic und aus dem Ethik-Statut,\nwelches in Art. 5.6 auf die \"Beurteilung durch die Disziplinarkammer\" verweist. Wie im Beschlussprotokoll unter Traktandum 9 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023 die Änderungen der Statuten gutgeheissen worden und damit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit\ndem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30.\nJuni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss\nOlympic, Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024).\n\n111. In Bezug auf die potenziellen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die sich vor dem 1. Januar\n2022 ereignet haben sollen, sieht die Situation anders aus: Diese haben sich vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts und der entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic und somit zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Untersuchung, die rechtliche Beurteilung\nsowie die mögliche Sanktionierung im Bereich Ethik noch im Zuständigkeitsbereich der nationalen Sportverbände lag. Massgebend sind somit die einschlägigen Übergangsbestimmungen von Art. 8.2 Ethik-Statut, die auch die Zuständigkeit der DK respektive des Schweizer Sportgerichts betreffen.\n\n"}