{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n98. Die angeschuldigte Person stellt sich in ihren verschiedenen Stellungnahmen und anlässlich\nder Hauptverhandlung auf den Standpunkt, sie habe sich um die weinenden Kinder gekümmert. Sie habe auch jeweils mit den Eltern Kontakt aufgenommen. Auch würden die Kinder\nbei der neuen Trainerin weinen. Demnach sei es nicht aussergewöhnlich, dass insbesondere\ndie jüngeren Athletinnen weinen würden. Sie bestreite nicht, dass sie Mädchen, die weinten, auf die Toilette schicke, damit sich diese frisch machen und sich beruhigen könnten.\n\n4. Anschreien, Beleidigen und verbal Erniedrigen durch A._____\n\n99. Die angeschuldigte Person vertritt den Standpunkt, der Vorwurf des Anschreiens werde von\nverschiedenen Seiten in Abrede gestellt. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass das Training\nnicht in einer sterilen Umgebung stattfinde, da in der Halle ständige Unruhe herrsche. Dies,\nweil die Halle nicht nur dem X._____ zur Verfügung stehe, sondern auch für andere geöffnet\nsei. Dies führe dazu, dass die Anweisungen der angeschuldigten Person gelegentlich als\nSchreien empfunden werden könnten, auch aufgrund dessen, dass sie über eine laute\nStimme verfüge.\n\n100. Die angeschuldigte Person vertritt die Ansicht, der von SSI in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der emotionalen Kälte und psychischen Vernachlässigung stehe im deutlichen\nWiderspruch zur Aussage einer anderen, von SSI anonym befragten Person, wonach die angeschuldigte Person nachfrage, wenn sie merke, dass es einer Athletin nicht gut gehe. Im\nÜbrigen gestand die angeschuldigte Person, folgende einzelne Äusserungen je mindestens\neinmal getätigt zu haben, wobei sie im Rahmen der Befragung im Untersuchungsverfahren\ndurch SSI sowie anlässlich der Hauptverhandlung den jeweiligen Kontext erläuterte: \"Du bist\nschlecht geworden\"; \"Du bist Null vorwärts gekommen\"; \"ich kann mir nicht vorstellen, dass\ndu gut in der Schule bist\"; \"es war eine Dummheit gewesen, so zu arbeiten, die Übung so\nund so statt anders zu machen\"; \"du schaffst das nicht, wenn du [bestimmte Sachen] nicht\nmachst\"; \"das war totale Katastrophe\"; \"wenn du heute keine Lust hast, nicht magst, dann\nkönnen wir die Eltern anrufen und die holen dich ab und wir schauen morgen wieder\". Die\nangeschuldigte Person bestritt dagegen, die folgenden vorgeworfenen Äusserungen getätigt\nzu haben: \"Du bist dumm\"; \"Geh heim\"; \"Wenn du keine Lust hast, kannst du gleich gehen\".\n\n5. \"Psycho\"\n\n101. Die angeschuldigte Person bestreitet nicht, dass das Wort \"Psycho\" im Jahr 2021 einmal gefallen sei. Dies sei aber nicht gegenüber der Athletin, sondern gegenüber einer Hilfstrainerin\ngeschehen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass nicht mal die ihr nicht gut gesinnte\nD._____ ausgesagt habe, dass das besagte Wort mehrfach gefallen sei.\n\n6. Aussagen der angeschuldigten Person zu den Themen Körpergewicht, Essverhalten und Aussehen der Athletinnen\n\n102. Die angeschuldigte Person bestreitet nicht, dass sie den Athletinnen oft gesagt habe, sie\nmüssten auf ihre Ernährung achten. Sie habe den Athletinnen jedoch keine Süssigkeiten verboten. Anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte die angeschuldigte Person, sie habe sich\nim Rahmen ihres Studiums und auch bei vielen weiteren Weiterbildungen im Rahmen ihrer\nberuflichen Karriere als Trainerin mit Ernährung befasst.\n\n23\n7. Filmen gegen den Willen der Athletinnen und der Umgang mit Süssigkeiten\n\n103. Die angeschuldigte Person führt diesbezüglich aus, beim Filmen habe es sich um eine Trainingsmethodik gehandelt. Es sei bereits dargestellt worden, dass G._____ von der angeschuldigten Person gegen ihren Willen gefilmt worden sei. Mehrere Athletinnen hätten angegeben, dass sie von der angeschuldigten Person aufgefordert worden seien, sich gegenseitig zu filmen, um so Fehler zu erkennen und sich zu verbessern. Die Fehlerhaftigkeit dieses\nVerhaltens erschliesse sich der angeschuldigten Person nicht.\n\n104. Mit Bezug auf den Umgang mit Süssigkeiten bestreitet die angeschuldigte Person nicht, den\nAthletinnen oft gesagt zu haben, sie müssten aufpassen, was sie essen. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärt die angeschuldigte Person, dass gerade im Umgang mit Zucker differenziert umzugehen sei, dass Athletinnen bei Wettkämpfen beispielsweise auch zuckerhaltige\nSüssgetränke trinken dürften, weil sie dies brauchen könnten, und dass sie sich unter anderem im Rahmen ihres Studiums auch mit gesunder Ernährung im Leistungssport befasst\nhabe. Auch hierbei erschliesse sich der angeschuldigten Person nicht, was an dem unbestrittenen Verhalten in einem Leistungszentrum falsch sein solle.\n\n8. Sanktionen\n\n105. Die angeschuldigte Person stellt sich auf den Standpunkt, SSI verliere betreffend die beantragten Sanktionen jedes Mass. SSI begründe die Sanktionen damit, dass sie den Eindruck\nhabe, die angeschuldigte Person sei auf Themen wie Gewährleistung eines angemessenen\nund zeitgemässen Umgangs mit minderjährigen Athletinnen im Leistungssport nicht genügend sensibilisiert. Dabei stütze sich dieser Eindruck in erster Linie auf subjektive anonyme\nAnschuldigungen sowie auf die Aussagen zweier ihr offen feindlich gesinnten Personen.\n\n"}