{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n92. Unter den gegebenen Umständen erscheine für SSI eine bloss milde Sanktionierung der angeschuldigten Person nicht mehr angemessen. Das Handeln der angeschuldigten Person hinterlasse den Eindruck, als sei sie in Bezug auf Themen wie die Gewährleistung eines angemessenen und zeitgemässen Umgangs mit minderjährigen Athletinnen im Leistungssport\ngrundsätzlich, das Erkennen und Respektieren von körperlichen und insbesondere psychischen Grenzen minderjähriger Athletinnen, damit zusammenhängend das Stellen altersangemessener Forderungen, weiter das Einhalten angemessener Kommunikationsweisen, das\nGewährleisten einer gesunden Trainingskultur und das Anwenden zeitgemässer, den in der\nSchweiz angestrebten Kulturwandel im Sport berücksichtigender Trainingsmethoden nicht\nausreichend sensibilisiert. Entsprechend erscheine es SSI als dringend angezeigt, die angeschuldigte Person zu verpflichten, sich diesbezüglich in geeigneter Form und in angemessenem Umfang mit ihren bisherigen - in diesem Bericht umschriebenen - Vorgehensweisen\nund Werten auseinanderzusetzen, um die notwendige Verbesserung zu erreichen. Sie sei\ndaher zu verpflichten, ein dafür geeignetes Coaching in Anspruch zu nehmen. Ein Umfang\nvon 30 Stunden nebst der teilbedingten Sperre von drei Jahren betreffend das Trainieren\nminderjähriger Athlet:innen sowie den weiteren beantragten Sanktionen erscheine dabei\n\n21\nals minimal angezeigt. Hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten des Ethik-Status vorgefallenen\nbeziehungsweise durch die angeschuldigte Person begangenen Ethikverstösse beantragte\nSSI, diese als Verstösse gegen die Ethik-Charta festzustellen und die beantragten Sanktionen\nals Empfehlungen gegenüber der angeschuldigten Person und dem STV auszusprechen.\n\nB. Die Position der angeschuldigten Person\n\n93. Die Vorbringen der angeschuldigten Person lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:\n\n1. Vorbemerkung\n\n94. Die angeschuldigte Person betont in ihren Stellungnahmen und anlässlich der Hauptverhandlung, dass die meisten durch SSI erhobenen Vorwürfe allgemeiner und pauschaler Natur seien. Sie stellte sich auf den Standpunkt, SSI sei ihr gegenüber von Anfang an voreingenommen gewesen. Dies vor dem Hintergrund, dass SSI bereits im Schreiben vom 16. September 2022 von einer \"hohen Wahrscheinlichkeit\" davon ausgegangen sei, dass die angeschuldigte Person gegen die psychische und physische Integrität der Athletinnen verstossen\nhabe, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht befragt worden sei.\n\n95. Die angeschuldigte Person hält fest, SSI empfinde die Meldungen für glaubhaft, weil sie im\nWesentlichen übereinstimmten und nicht abgesprochen wirkten. Darauf entgegnete sie, die\nvon SSI einstimmig qualifizierten Aussagen, die zum grössten Teil von Eltern stammten, würden von der Mehrheit der Athletinnen und Eltern nicht bestätigt und im Gegenteil stehe\neine überwiegende Anzahl von Athletinnen und Eltern den negativen Meldungen gegenüber, die sich positiv über die angeschuldigte Person geäussert hätten. Sie räumte in diesem\nZusammenhang ein, dass SSI recht habe, wenn sie davon ausgehe, dass positive Äusserungen nicht zwingend bedeuten würden, dass die belastenden Äusserungen unzutreffend\nseien. Umgekehrt würden negative Meldungen aber auch nicht bedeuten, dass sie zwingend\nzuträfen. Es stehe somit Aussage gegen Aussage, wobei keine objektiven Anhaltspunkte für\neinen Ethikverstoss vorlägen. Bei der aussagepsychologischen Würdigung sei darüber hinaus in drei Schritten vorzugehen: Zunächst seien die intellektuellen und sprachlichen Kompetenzen der zu befragenden Personen zu eruieren, dann sei eine Motivationsanalyse zu\nerstellen und schliesslich die Aussage inhaltlich zu prüfen. Diese Würdigung sei so nicht erfolgt. Somit sei insgesamt nicht von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt die Rede.\n\n2. Launenhaftigkeit der Beschuldigten und Angstkultur\n\n96. Bezüglich dieses Vorwurfes führt die angeschuldigte Person aus, die Aussagen seien stark\ndivergierend. Sie anerkennt, dass ihrerseits eine gewisse Launenhaftigkeit bestehe. Sie begründete dies mitunter damit, dass im X._____ eine knappe Personalsituation vorgeherrscht\nhabe, weshalb sie auch mit Schmerzen oder bei Krankheit ins Training gekommen sei. Dabei\nstelle sich ihr aber die Frage, ob Launenhaftigkeit tatsächlich ein Ethikverstoss sein könne.\n\n97. Die angeschuldigte Person macht weiter geltend, SSI sehe den Vorwurf der Angstkultur automatisch als erstellt an, wenn eine anonyme Meldeperson diese Auffassung äussere. Dieses Schlagwort dürfe von einer erwachsenen Person stammen, die die Verhältnisse in der\nHalle bekanntlich nicht aus eigener Anschauung kenne. Anlässlich der Hauptverhandlung\nwies die angeschuldigte Person \"die in diesem Zusammenhang erhobene pauschale Begründung der SSI, Athletinnen würden ignoriert, verbal erniedrigt und beschimpft\" zurück.\n\n22\n3. Weinen der Athletinnen\n\n"}