{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n86. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe nach den Kategorien gemäss BRASSARD et al. seit Jahren psychische Gewalt gegenüber den Athletinnen des X._____\nausgeübt. Sie habe diverse herabwürdigende, schikanierende oder verhöhnende Aussagen\ngegenüber diversen Athletinnen gemacht. Wenn Athletinnen durch solche Äusserungen Essstörungen entwickelten, müsse von einer krankheitswertigen Veränderung bei der Athletin\nausgegangen werden. Es bestünden diverse Hinweise, wonach einzelne Athletinnen ihre\nEssgewohnheiten aufgrund der Bemerkungen der angeschuldigten Person verändert hätten.\nDamit sei das Verhalten der angeschuldigten Person auch unter Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut\nzu subsumieren, wonach eine psychische Beeinträchtigung insbesondere dann vorliege,\nwenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person\nhervorrufe. Gleiches gelte, wenn Athletinnen des X._____ ihr Verhalten in der Halle übermässig und ihre elementaren Bedürfnisse vernachlässigend anpassten, um nicht das Missfallen der angeschuldigten Person zu erregen.\n\n87. Als die angeschuldigte Person G._____ dazu angehalten habe, die Übung \"Ringstand\" x-fach\nzu wiederholen, obwohl G._____ vor Schmerzen zu weinen angefangen habe, habe sie deren physische Integrität verletzt. Allerdings habe dieser Vorfall vor Geltung des Ethik-Statuts\nstattgefunden. Indem sie G._____ die Aufwärmung gleichermassen durchlaufen lasse wie\nAthletinnen, welche diese ohne grössere Probleme durchständen, habe die angeschuldigte\nPerson aber auch nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts gegen die physische Integrität von\nAthletinnen verstossen.\n\n88. Auch mit den diversen unpassenden und unsensiblen Bemerkungen zu Körperbau und Essgewohnheiten der Athletinnen habe die angeschuldigte Person nicht nur die psychische,\nsondern letztlich auch die physische Integrität von Athletinnen verletzt. Zusammenfassend\nsei festzuhalten, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten primär gegen die psychische, jedoch auch gegen die physische Integrität der Athletinnen des X._____ verstossen\nhabe.\n\n20\n16. Beantragte Sanktionen\n\n89. In ihrem Untersuchungsbericht und anlässlich der Hauptverhandlung führt SSI aus, sie sei\nsich bewusst, dass die Ethik-Charta für Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 keine Sanktionen\nvorsehe. Dennoch sollten gemäss SSI Verstösse, die vor 2022 stattgefunden hätten, ebenfalls\nin die Gesamtbetrachtung miteinbezogen und damit für die Sanktionierung der angeschuldigten Person berücksichtigt werden.\n\n90. Bezüglich der Disziplinarmassnahmen führt SSI aus, gemäss Art. 6.1 lit. b Ethik-Statut könnten Verstösse gegen das Ethik-Statut mit einem vorübergehenden oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernden Verbot bestimmter Tätigkeiten im organisierten Sport (Sperren)\nsanktioniert werden. Nach lit. c derselben Bestimmung könnten Verstösse ausserdem mit\neiner vorübergehenden oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernden Abberufung aus\neinem Gremium einer Sportorganisation, zum Beispiel einem Vorstand, sanktioniert werden. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung könne das Schweizer Sportgericht zudem anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring beziehungsweise Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson\nbeziehungsweise -stelle anordnen.\n\n91. In Bezug auf die Zumessung der Disziplinarmassnahme sei strafverschärfend im Sinne von\nArt. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut zu werten, dass die Athletinnen gegenüber der angeschuldigten\nPerson in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden, wobei der angeschuldigten Person dies\nklar gewesen sei und sie diesen Zustand ausgenutzt habe. Zudem habe das angebliche Verhalten der angeschuldigten Person über den Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt und\nandauernd stattgefunden. Mehrere Athletinnen seien betroffen gewesen. Ausserdem\nhandle es sich bei den Athletinnen um Minderjährige. Ein einsichtiges Verhalten habe die\nangeschuldigte Person bisher weitgehend nicht gezeigt. Ebenso seien keine Anstrengungen\nzur Widergutmachung ersichtlich. Zu beachten sei ferner auch, dass es betreffend einen Fall,\nin dem es um die Athletin I._____ gegangen sei, bereits ein internes Untersuchungsverfahren gegeben habe - und dennoch habe keine Einsicht und kein Umdenken bei der angeschuldigten Person stattgefunden. Neutral hinsichtlich der Strafzumessung sei zu werten, dass die\nangeschuldigte Person bei ihrer Befragung mitgewirkt habe; dazu sei sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch verpflichtet. Strafmilderungsgründe im Sinne von Abs. 3 der Bestimmung seien keine ersichtlich. So habe die angeschuldigte Person keine Ethikverstösse zeitnah eingestanden und sie zeige auch keine Reue beziehungsweise tätige Reue.\n\n"}