{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n83. Vorfall in V.____, Wettkampf vom 14./15. Mai 2022\nGemäss einer weiteren Meldung habe die angeschuldigte Person anlässlich des Wettkampfs\nvom 14./15. Mai 2022 in V._____ eine Athletin angeschrien, welche sich anscheinend nicht\nauf der korrekten Fläche befunden und damit gemäss den Aussagen der angeschuldigten\nPerson deren Athletinnen gestört habe, indem Geräte auf diese gefallen seien. Gemäss dem\nVorwurf habe die angeschuldigte Person unter anderem auf russisch sinngemäss gesagt\n\"Verschwinde von hier, was soll das, \"wenn du noch einmal auf die Matte gehst, schmeisse\nich dich aus der Halle, verschwinde\". Das Verhalten der angeschuldigten Person sei auch\nAussenstehenden negativ aufgefallen. Die angeschuldigte Person habe gemäss eigenen Aussagen jedoch lediglich gesagt: \"du gehst jetzt auf jene Fläche und kommst nicht auf diese\nFläche, auf keinen Fall. \" Sie hätte das schon ruhiger sagen können. SSI kommt hier zum\nSchluss, das Verständnis für Verhalten und Bedürfnisse einer Athletin in jungem Alter\nscheine der angeschuldigten Person weitgehend zu fehlen. Ebenfalls auffällig erscheine,\ndass diese sich dazu geäussert habe, der Vorfall sei für sie selbst traumatisch gewesen bezugnehmend auf die Äusserungen der Mutter, für das ukrainische Mädchen sei der Vorfall\ndagegen nicht schlimm gewesen. SSI wertet das Anschreien der Athletin als Form der psychischen Gewalt in den Dimensionen Demütigung, Bedrohung und altersunangemessene\nForderungen.\n\n84. Training vom 14. September 2022\nGemäss den Schilderungen der Athletinnen seien im Training am 14. September 2022 mehrere Athletinnen von der angeschuldigten Person angegangen worden. Unter anderem sei\ndie Athletin T._____ auf russisch von der angeschuldigten Person angefahren worden. Die\nangeschuldigte Person habe nach der Zurechtweisung vor allen durch die ganze Halle geschrien, dass es so nicht mehr mit T._____ gehe, dass diese sich überhaupt keine Mühe gebe,\nnicht zuhöre, die Zusammenarbeit so nicht funktioniere und sie, die angeschuldigte Person,\nnicht wisse, ob es ein Fehler gewesen sei, T._____ in das X._____ zu holen. Daraufhin habe\nT._____ geweint.\nAuch habe die angeschuldigte Person an diesem Tag anlässlich des Trainings G._____ ohne\nderen Einwilligung mit ihrem Mobiltelefon gefilmt und gedroht, in der ganzen Halle Kameras\naufzustellen, um jederzeit überwachen zu können, wer was mache beziehungsweise damit\nsie beweisen könne, dass die Mädchen nichts machen würden, wenn sie nicht hinschaue,\nda diese faul seien. Als die Athletin R._____ Bewegungsabläufe geübt habe, sei diese durch\ndie angeschuldigte Person unterbrochen worden, und diese habe die Bewegungsabläufe als\n\"reine Katastrophe\" bezeichnet. Darauf habe R._____ nachgefragt, was nicht in Ordnung sei,\n\n19\nworauf die angeschuldigte Person ausgerastet sei und R._____ angeschrien habe. Diese Verhaltensweisen fielen gemäss SSI unter die Dimensionen Demütigung, Bedrohung, emotionale Kälte, Isolierung sowie psychischer Vernachlässigung und seien somit Ausübung von\npsychischer Gewalt.\n\n85. Athletin U._____, Vorfall von Anfang Oktober 2022\nGemäss Schilderungen sei die Athletin U._____ während des Aufwärmens bei der Hilfstrainerin gewesen, wobei diese die Athletin mehrfach korrigierte, so dass diese zu weinen begonnen habe. Die angeschuldigte Person habe dies mitbekommen und die Athletin angeschrien, dass die Athletin müde und krank sei und zuhause hätte sagen müssen, dass sie das\nTraining nicht besuchen könne. Die Athletin sei von der angeschuldigten Person auf die Toilette geschickt worden. Auf dem Weg zur Toilette habe die angeschuldigte Person die Athletin weiterhin angeschrien. U._____ habe so laut in der Toilette geweint, dass man sie bis in\ndie Trainingshalle gehört habe. SSI bezeichnet die Verhaltensweise der angeschuldigten Person als anschreien, verbal erniedrigend, demütigen, Schuld zuweisen, wegschicken sowie\nemotional vernachlässigen und zählt diese zu den Dimensionen der Demütigung, emotionale Kälte, Isolierung und psychische Vernachlässigung. SSI stellt sich auf den Standpunkt,\ndass die angeschuldigte Person diesbezüglich psychische Gewalt ausgeübt habe.\n\n15. Gesamtbetrachtung\n\n"}