{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n80. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass die Eltern – bewusst oder unbewusst –\neine Rolle in der bestehenden Problematik eingenommen hätten. Es habe Eltern gegeben,\ndie anlässlich der Befragungen sinngemäss angegeben hätten, bislang nicht oder zumindest\nnicht im Detail gewusst zu haben, was sich in der Trainingshalle unter der angeschuldigten\nPerson abspiele. Es habe Eltern gegeben, die sich teils mehrfach bei SSI gemeldet und berichtet hätten, die Situation in der Halle habe sich nicht gebessert oder sei schlimmer geworden. Mehrere Eltern hätten dabei direkt die Forderung gestellt, SSI solle dafür sorgen,\ndass die Trainerin möglichst zeitnah entlassen beziehungsweise freigestellt werde. Dennoch\nmüsse dazu festgestellt werden, dass von keinen Eltern die Tochter im Zeitraum zwischen\ndem Eingehen der ersten Meldungen bei SSI und der Freistellung der angeschuldigten Person aus dem Training beziehungsweise aus dem X._____ genommen worden sei. Andererseits habe es Eltern gegeben, welche sich vehement für die angeschuldigte Person eingesetzt hätten. Von diesen sei teilweise die Forderung an SSI herangetragen worden dafür zu\nsorgen, dass die angeschuldigte Person wieder eingestellt werde. Unter diesen Eltern habe\nes solche gegeben, die während der Befragungen ihrer Töchter erheblich Einfluss genommen oder zu nehmen versucht hätten. Warum manche Eltern sich entsprechend verhalten\nhätten – seien es solche, die die angeschuldigte Person unterstützt hätten oder solche die\nsich kritisch geäussert hätten – sei teilweise schwer nachzuvollziehen. Es habe den Eindruck\nhinterlassen, manche Eltern seien bereit, für den sportlichen Erfolg der eigenen Kinder sehr\nviel in Kauf zu nehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Erwartungen mancher Eltern hinsichtlich des sportlichen Erfolgs ihrer Töchter die schwierige Situation im\nX._____ zusätzlich befeuert habe und wohl auch gewissen Druck auf die angeschuldigte Person ausgeübt habe. Nichtsdestotrotz sei und bleibe die Trainerin verantwortlich für ihr Verhalten gegenüber den Athletinnen.\n\n14. Besondere, die Verhaltensweisen der angeschuldigten Person illustrierende Vorfälle\n\n81. Athletin G._____, x-faches Wiederholen des Elements \"Ringstand\" vorgefallen im Oktober\noder November 2020:\nGemäss den Aussagen von D._____ habe die damals achtjährige G._____ dasselbe Körperelement 100mal wiederholen müssen, weil dieses nicht gut genug ausgeführt worden\nsei. Dabei habe die Athletin wegen Rückenschmerzen geweint. Die angeschuldigte Person\nhabe gesagt, die Athletin solle das Körperelement \"so lange ich will und bis du das so machst,\nwie ich will\" üben. D._____ gab an, sie habe aus Mitgefühl weinen müssen. Die angeschuldigte Person habe dazu zu Protokoll gegeben, sie habe mit G._____ wenig zu tun, diese sei\nnicht in ihrer Gruppe. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Athletinnen und von\nD._____ zu diesem Vorfall sei es jedoch die angeschuldigte Person selber gewesen, die die\nAnweisung gegenüber G._____ gegeben habe und niemand sonst. Der Verweis, sie habe mit\nG._____ wenig zu tun, müsse deshalb als unglaubhafte Ausrede bezeichnet werden. SSI beurteilt den Vorfall als psychische Gewalt, ausgedrückt durch Demütigung, altersunangemessene Forderungen und psychische Vernachlässigung.\n\n18\n82. Vorfall mit G._____ vom 24. April 2022, erste Qualifikation der Jugend P2/P3\nDiesen Vorfall habe ebenfalls D._____ im Rahmen der Befragung durch SSI geschildert.\nG._____ habe beim Aufwärmen geweint, als sie den Überspagat gemacht habe. Die angeschuldigte Person habe dies gesehen und sie angewiesen, sie solle ihre Sachen packen und\nden Wettkampf verlassen. Daraufhin habe G._____ noch mehr geweint. Die angeschuldigte\nPerson habe die Mutter der Athletin angerufen und darauf bestanden, dass diese ihre Tochter abholen solle. Nach dem Telefonat habe die angeschuldigte Person G._____ weinend\nzurückgelassen. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person schiebe die\nVerantwortung für ihr eigenes Fehlverhalten gegenüber Athletinnen anderen zu: den Eltern,\nden Athletinnen, den Umständen, etc. Wenn die angeschuldigte Person anlässlich eines\nWettkampfes feststelle, dass eine Athletin psychisch oder physisch an ihr Limit komme, dann\nhabe sie dies nach Kräften aufzufangen und die Athletin zu unterstützen, zu ermutigen und\npositiv zu motivieren. Falsch sei es, die Athletin zu erniedrigen, zu beschimpfen, zu demoralisieren oder zu ignorieren. SSI beurteilt diesen Vorfall als psychische Gewalt in den Dimensionen Demütigung, Bedrohung, emotionale Kälte, altersunangemessene Forderungen, Isolierung und psychische Vernachlässigung.\n\n"}