{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n75. Diverse Athletinnen, insbesondere G._____, bestätigten im Rahmen der Befragungen durch\nSSI, sie seien mehrfach gegen ihren klar ersichtlichen Willen gefilmt worden. Angesichts der\nweitgehend übereinstimmenden Schilderungen erachtet SSI den Sachverhalt diesbezüglich\nals klar erstellt. SSI stellt sich auf den Standpunkt, das Filmen gegen den Willen einer Person\nsei für die betroffene Person demütigend und könne sich selbstwertmindernd auswirken. Es\nsei eine Grenzverletzung der Intimität und ein Missbrauch des Vertrauens. Als G._____ gefilmt worden sei und versucht habe, zu flüchten, habe die angeschuldigte Person sie angeblich durch Halten am Arm daran behindert, wobei sie somit einen körperlichen Übergriff\nverübt habe. Die Auswirkungen des wiederholten unerlaubten Filmens könne für die Athletin verheerend sein.\n\n76. Die angeschuldigte Person habe nicht bestritten, dass sie zumindest die Athletin G._____\ngegen deren Willen gefilmt habe. Betreffend andere Athletinnen habe sie erklärt, sie habe\ndiese zu Trainingszwecken gefilmt. Die angeschuldigte Person führte betreffend G._____\naus, dass sie diese gefilmt habe, um ihren Eltern aufzuzeigen, dass ihre Tochter Schmerzen\nhabe und sie so für sie gekämpft habe. SSI erscheinen diese Ausführungen nicht bis wenig\nglaubhaft. Gemäss SSI handle es sich dabei um eine schlechte Ausrede. Es habe kein rechtfertigender Grund bestanden, G._____ gegen deren klar erkennbaren Willen zu filmen.\n\n77. Bezüglich der Drohung, bald in der ganzen Halle Kameras aufzustellen, damit sie beweisen\nkönne, dass die Athletinnen faul seien, wenn sie nicht hinschaue, habe die angeschuldigte\nPerson, auf T._____ verwiesen, die mit Problemen an Rücken, Hüften und Füssen aus dem\nVerein Zürichsee gekommen sei und vor dem AK-Test habe belastende Elemente trainieren\nwollen, was die angeschuldigte Person habe verhindern müssen. Sie habe dies aus Transparenzgründen gemacht für den Fall, das von zu Hause Unklarheiten kommen würden. Gemäss\nSSI handle es sich bei diesen Ausführungen offensichtlich um Schutzbehauptungen. Diese\nVerhaltensweisen rechnet SSI den Dimensionen Demütigung, Bedrohung und emotionale\nKälte zu, was als psychische Gewalt zu deuten sei.\n\n13. Ungleichbehandlung\n\n78. SSI führt diesbezüglich aus, von mehreren Athletinnen und Eltern sowie von weiteren Personen sei erwähnt worden, die angeschuldigte Person bevorzuge manche Athletinnen beziehungsweise Familien. Es seien dabei weitgehend übereinstimmende Aussagen dazu gemacht worden, welche Athletinnen beziehungsweise Familien die bevorzugten seien. Wiederholt sei geäussert worden, die angeschuldigte Person bevorzuge Athletinnen, deren Eltern besonders unterstützend ihr gegenüber oder gegenüber dem X._____ aufträten. Im\nVerlaufe ihrer eigenen Befragung habe sich die angeschuldigte Person zudem abwertend\ngegenüber einzelnen Eltern oder Familien geäussert. Sie scheine effektiv gewisse Eltern beziehungsweise Familien besser zu mögen als andere und halte ihre Meinung auch nicht zurück. SSI bemerkt jedoch selber, die dahingehenden Vorwürfe seien etwas unkonkret beziehungsweise teilweise widersprüchlich. Es lasse sich weder ausschliessen noch zweifelsfrei\nnachweisen, dass einige Athletinnen von der angeschuldigten Person besser behandelt worden seien als andere Athletinnen.\n\n79. SSI stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, bei den Athletinnen des X._____ sei eine gewisse Gewöhnung an die von der angeschuldigten Person ausgeübte psychische Gewalt\n\n17\neingetreten. In diesem geschlossenen System würden die Kinder und Jugendlichen sozialisiert. Sie starteten oftmals als ganz kleine Mädchen ohne Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des Umgangs und des Verhaltens einer Trainerin ihren Athletinnen gegenüber. Die kleineren Mädchen übernähmen die Leidensfähigkeit der älteren Mädchen hinsichtlich der Methoden und Verhaltensweisen der angeschuldigten Person. Dies führe dazu, dass sie annähmen, die betreffenden Verhaltensweisen der angeschuldigten Person seien normal und angemessen beziehungsweise erforderlich. Eigene, davon abweichende Gefühle und Einschätzungen würden als falsch bewertet und daher negiert. Folge davon sei, dass bei Fehlverhalten, bei Nichtabrufen der gewünschten Leistungen oder auch bei emotionalen Ausbrüchen\ndie Athletinnen die Schuld auf sich nähmen.\n\n"}