{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n69. Diverse Athletinnen berichteten gemäss SSI von Bemerkungen der angeschuldigten Person\nzu ihrem Körpergewicht, den Essgewohnheiten und dem Aussehen von Athletinnen. Die angeschuldigte Person soll wiederholt Athletinnen zu sich genommen und sie über ihre Essensgewohnheiten befragt zu haben. Manche Athletinnen hätten davon berichtet, es seien ihnen\nbeispielsweise Süssigkeiten untersagt worden. Die angeschuldigte Person habe ungefragt\nihre Meinung dazu geäussert, welche Athletin gerade ab- oder zugenommen habe, oder bei\nwelcher Athletin es nötig sei, Gewicht zu verlieren.\n\n70. SSI stellt sich auf den Standpunkt, die Thematik des Körpergewichts sei von der angeschuldigten Person oftmals in einem unpassenden Rahmen und ohne jegliche Sensibilität auf die\n\n15\nvulnerablen, heranwachsenden Athletinnen angegangen worden. Die Athletinnen des\nX._____ seien durchwegs dünn, teils sogar mager beziehungsweise würden gar ein bedenklich tiefes Körpergewicht und/oder sogar eine bekannte Essstörung aufweisen. Solche unsensiblen Aussagen in einem öffentlichen Rahmen führten dazu, dass sich die Gefahr für die\nEntwicklung von Essstörung und/oder einem negativen Körperbild bei den Athletinnen erhöhe. Besonders auffällig hätten auch die Ausführungen zu R._____ und S._____ erschienen, zu welchen die angeschuldigte Person vor der EM gesagt habe, dass sie bei der Vorbereitung durch Weglassen von Süssigkeiten eines, zwei Kilogramm abnehmen sollten. Bei bereits untergewichtigen Athletinnen dürfe eine solche Äusserung nicht vorkommen. Die Erklärung der angeschuldigten Person, dass sie damit den Aufbau mit gesunden Lebensmitteln\nhabe vorbereiten wollen, erscheint SSI nicht glaubhaft. Die Antragstellerin stuft diese Verhaltensweise als psychische Gewalt ein, die sich durch Demütigung und Erniedrigung zeigt.\n\n10. Trainingsmethode des Aufstellens in drei Reihen je nach Leistung\n\n71. Gemäss Schilderungen der Athletinnen mussten sich diese während des Trainings oftmals in\ndrei Reihen aufstellen. Habe eine Athletin einen Fehler gemacht, sei sie aufgefordert worden, in die hinteren Reihen zu wechseln. SSI beschreibt, dass es sich dabei um ein Konzept\nder Verhaltenspsychologie handle, nämlich um die Konditionierung mit negativer Konsequenz. Damit werde bewirkt, dass ein unerwünschtes Verhalten durch die Anwendung einer\nunangenehmen oder aversiven Konsequenz reduziert oder vermindert werde. Dies führe\nwiederum zu Angst. Vor allen Athletinnen aufgefordert zu werden, eine Reihe nach hinten\nzu wechseln, sei demütigend, und die Athletin fühle sich ausgestellt. Durch dieses Verhalten\nwerde die Angstkultur während des Trainings beziehungsweise in der Halle geschürt und\naufrecht erhalten. Peiline Schütz, die Ressortchefin Rhythmische Gymnastik und Chefin\nNachwuchs Rhythmische Gymnastik beim STV, habe erklärt, diese Vorgehensweise werde\nvom STV nicht unterstützt. Es handle sich um eine nicht mehr zeitgemässe Vorgehensweise,\ndie Gymnastinnen aus den Oststaaten kennen und als Trainerinnen weitertragen würden.\n\n72. SSI stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich dabei um Demütigung und stelle eine Dimension der psychischen Gewalt dar. Es werde allerdings darauf hingewiesen und sei zu berücksichtigen, dass diese Trainingsmethode bis vor einigen Jahren eine auch in der Schweiz\nübliche Praxis gewesen sei.\n\n11. Manipulation beziehungsweise Spielen mit den Gefühlen der Athletinnen durch die angeschuldigte Person\n\n73. D._____ warf im Rahmen der Befragung durch SSI der angeschuldigten Person vor, sie könne\nnicht damit umgehen, wenn die Kinder Gefühle zeigten. Die angeschuldigte Person verbiete\nden Athletinnen, Süssigkeiten zu essen. Als aber im Jahr 2022 einmal der Vorstand im Training gewesen sei, habe sie G._____ eine Packung Kekse gegeben und ihr gesagt, sie solle\ndiese an die Athletinnen verteilen. Die Mädchen seien schockiert gewesen, hätten nicht gewusst, was sie damit anfangen sollten, und hätten deswegen abgelehnt. Auch benutze die\nangeschuldigte Person die Angst der Athletinnen als Kontrollmethode, bringe die Gymnastinnen zum Weinen und dazu, in eine Krise zu fallen und werfe sie dann aus der Halle, für\nmanchmal mehr als eine halbe Stunde.\n\n74. Die angeschuldigte Person habe bei der Befragung zu Protokoll gegeben, das Aufstellen in\ndrei Reihen sei eine Spezialität von ihr. SSI vertritt dabei den Standpunkt, diese Vorgehensweise bestrafe ein Mädchen, wenn diese das gewünschte Verhalten nicht aufzeige. Nur wer\ndie gewünschte Leistung - Präsenz, geforderte Leistung - zeige, komme nach vorne und damit näher an die Trainerin heran. Das Abstrafen sowie das Belohnen würden öffentlich geschehen, vor den Augen der andere in der Halle anwesenden Gymnastinnen. Die\n\n16\nangeschuldigte Person steuere auf diese Weise das von ihr gewünschte Verhalten der Athletinnen. SSI stuft dieses Verhalten als Manipulation ein, was gemäss BRASSARD et al. den\nDimensionen Demütigung und Bedrohung zuzuordnen ist.\n\n12. Filmen durch die angeschuldigte Person gegen den Willen von Athletinnen\n\n"}