{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n62. SSI vertritt die Ansicht, dass die Schilderungen der Athletinnen diesbezüglich insgesamt\nglaubhaft seien. Die Beschreibungen hätten sich vielfach gedeckt, die beschriebene Vorgehensweise der angeschuldigten Person sowie der jeweilige Zusammenhang hätten sich geähnelt und klare Muster erkennen lassen. Die angeschuldigte Person sei eine wichtige Bezugsperson für die Gymnastinnen. Indem sie die vulnerablen Kinder und Jugendlichen immer wieder angeschrieben, verbal erniedrigt und beleidigt habe, sei sie ihrer emotionalen\nVerantwortung nicht nachgekommen. Mit diesem Verhalten sei das Selbstwertgefühl der\nKinder und Jugendlichen stetig geschwächt worden. Das Anschreien sei verletzend für die\nAthletinnen und als Grenzüberschreitung zu betrachten. Auch die Überlegung, die Athletinnen würden sich daran gewöhnen, rechtfertige nicht, angeschrien zu werden. Wenn eine\nTrainerin ausnahmsweise Athletinnen anschreie oder mit unschönen Worten bezeichne,\nwäre gemäss Ansicht von SSI besonders wichtig, dass eine Auseinandersetzung mit dem Ziel,\ndie pädagogische Beziehung wieder herzustellen, stattfinde. Dies sei nicht geschehen. Bei\nihren Ausführungen stützt sich SSI auf die Kriterien von BRASSARD et al. und sieht in diesem\nVerhalten der angeschuldigten Person die Dimensionen Demütigung, emotionale Kälte, altersunangemessene Forderungen und psychische Vernachlässigung bestätigt.\n\n6. Bezeichnung von F._____ als \"Psycho\"\n\n63. Im Rahmen der Befragung bestätigte die angeschuldigte Person, dass sie die besagte Athletin im Jahr 2021 als \"Psycho\" bezeichnet habe. Gemäss SSI habe die angeschuldigte Person\ndiesbezüglich nicht die geringste Sensibilität gezeigt, sondern sich entsprechend abwertend\nüber die Familie F._____ geäussert und gleichzeitig die Verantwortung für die angeblichen\nSchwierigkeiten im Zusammenhang mit der Athletin der Familie F._____ beziehungsweise\nden angeblichen innerfamiliären Problemen zugeschoben.\n\n64. SSI stellt sich auf den Standpunkt, es sei ausserordentlich erniedrigend und demütigend,\nwenn ein Kind regelmässig von einer wichtigen Bezugsperson höre, dass es ein \"Psycho\"\noder \"psycho\" sei. Falle einer Trainerin auf, dass das Verhalten eines Kindes von der Norm\nerheblich abweiche oder dass es beispielsweise in einem schwierigen familiären Umfeld aufwachse, so solle dies zwingend thematisiert werden. Diese Verhaltensweise falle unter die\nDimensionen Demütigung und psychische Vernachlässigung sowie allenfalls emotionale\nKälte. Dabei handle es sich gemäss SSI ebenfalls um psychische Gewalt gegenüber der Athletin.\n\n14\n7. Von der angeschuldigten Person ignoriert werden, wenn die erwartete Leistung nicht erbracht wurde\n\n65. Mehrere Athletinnen erzählten gemäss SSI, die angeschuldigte Person habe sie oder andere\nAthletinnen manchmal ignoriert, wenn sie eine Übung beziehungsweise ein Element nicht\nkorrekt ausgeführt hätten. Die angeschuldigte Person habe dies sinngemäss bestritten beziehungsweise sei auf den Vorhalt wenig eingegangen. SSI zweifle jedoch nicht daran, dass\ndie angeschuldigte Person wiederholt Athletinnen durch Ignorieren abgestraft habe, wenn\ndiese die gewünschten Verhaltensweisen und/oder Leistungen nicht zeigten, oder wenn deren Eltern sich in einer Form engagiert oder nicht engagiert hätten, die der angeschuldigten\nPerson nicht gefällig gewesen sei.\n\n66. Gemäss SSI wäre es wichtig, dass die Trainerin den Athletinnen das Gefühl gebe, für sie unterstützend da zu sein. Die Gymnastinnen benötigten in solchen Situationen eine ermutigende, stärkende Rückmeldung. Wenn das Gegenteil passiere, verstärke dies die negativen\nGefühle. Die Athletin fühle sich als Versagerin. SSI sieht in diesem Verhalten eine Form der\npsychischen Gewalt, da sie das Ignorieren unter die Dimension emotionale Kälte und Isolierung falle.\n\n8. Verweisen von Athletinnen durch die angeschuldigte Person aus der Halle, aus dem Training,\nan den Rand oder in die Ecke\n\n67. Diverse Athletinnen berichteten gemäss SSI, die angeschuldigte Person habe sie oder andere\nAthletinnen wiederholt aus der Halle oder an den Rand der Halle geschickt. Die angeschuldigte Person habe bei ihrer Befragung nicht bestritten, dass sie die Athletinnen, die weinten,\nzur Toilette schicke, sondern gab an, dies mit den Worten \"gehe bitte in die Toilette, mach\ndich frisch\" zu tun. Sie schicke nach fünf Minuten eine andere Athletin, um die Betroffene\nabzuholen. Sie habe nicht bestritten, der Athletin sinngemäss vorzuhalten, diese habe ‘gesponnen’. Die angeschuldigte Person habe erklärt, diese Äusserung sei nicht böse gemeint.\nIhr scheine diesbezüglich aber völlig zu entgehen, was solche Bemerkungen bei den betroffenen Athletinnen auslösten. Nicht nur werde diese in einer belastenden Situation weggeschickt und damit isoliert, darüber hinaus werde ihr das Gefühl vermittelt, an der Überforderung selbst schuld zu sein.\n\n68. Die Ausführungen der Athletinnen überzeugen SSI. Mit der Aufforderung, an den Rand beziehungsweise in die Ecke zu gehen, habe die angeschuldigte Person bewirkt, dass die betreffende Athletin aus dem System, aus der Gruppe ausgeschlossen worden sei. SSI erkennt\nim Verhalten der angeschuldigten Person psychische Gewalt, die sich in Isolierung und Demütigung äussere.\n\n9. Aussagen der angeschuldigten Person zu den Themen Körpergewicht, Essverhalten und Aussehen der Athletinnen\n\n"}