{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n53. SSI erachtet als erwiesen, dass die Stimmung in der Halle abhängig von der Laune der angeschuldigten Person sei. Die Athletinnen wüssten nicht, was sie jeweils erwarte, wenn sie zum\nTraining erschienen. Gemäss den Beschreibungen gebe es dabei saisonale Schwankungen.\nEs spiele eine Rolle, ob ein AK-Test beziehungsweise ein Wettkampf bevorstehe oder nicht.\nDie angeschuldigte Person habe eingeräumt, gegenüber einer Athletin gewisse unsensible\nÄusserungen getätigt zu haben, habe diese allerdings leicht anders dargestellt als anlässlich\nder Befragungen geschildert. Als Entschuldigung habe sie beispielsweise auf Eltern verwiesen, die angeblich Druck ausgeübt hätten. Solches Verhalten sei als unberechenbar zu bezeichnen, was zu Verunsicherung bei den Athletinnen führe.\n\n3. Angstkultur in der Halle beziehungsweise während des Trainings bei der angeschuldigten\nPerson\n\n54. Gewisse Aussagen von Athletinnen und ihren Eltern werden von SSI als \"Angstkultur\" zusammengefasst und gewertet. Als Beispiel dafür führt diese an, die angeschuldigte Person\nweise den Kindern die Schuld beispielsweise für Schmerzen, für Misserfolge etc. zu. Könne\neine Athletin die geforderte Leistung nicht abrufen oder mache sie Fehler, werde sie an den\nRand beziehungsweise in eine Ecke des Teppichs geschickt. Oder sie werde ignoriert, verbal\nerniedrigt, beschimpft und dies vor anderen Athletinnen oder Trainerinnen.\n\n55. Die angeschuldigte Person habe zu Protokoll gegeben, ihr sei ganz klar Disziplin wichtig. In\nihrem Training herrsche keine Angstkultur, es handle sich um eine Disziplin-, Ordnungs- und\ngesundheitsbewusste Kultur. Gemäss SSI zeugt dies nicht von einer geeigneten Vorstellung\nzur Gestaltung einer gelingenden Entwicklungsbegleitung und -förderung von Kindern,\nwenn für eine Trainerin von Minderjährigen Disziplin und Ordnung als oberste Gebote genannt werden.\n\n56. SSI vertritt den Standpunkt, dass im Rahmen einer pädagogischen Bindung Angst nie gut sei.\nEine Angstkultur gehöre nicht in die Sporthalle, da sie zu grosser Verunsicherung der Athletinnen und in der Folge zu einer Einschränkung der Leistung führe.\n\n57. SSI sieht als erstellt an, dass im X._____ unter der Trainingsverantwortung der angeschuldigten Person eine Angstkultur im klassischen Sinne geherrscht habe.\n\n4. Weinen der Athletinnen während Trainings beziehungsweise bei Wettkämpfen in Begleitung\nder angeschuldigten Person\n\n58. Diverse Athletinnen gaben an, dass sie während des Trainings weinen mussten. SSI betont,\ndie Athletinnen weinten nicht oder nicht lediglich deshalb, weil sie nach einer missglückten\nÜbung oder dergleichen enttäuscht über sich selber waren, sondern überwiegend, weil sie\ndurch die angeschuldigte Person angeschrien, niedergemacht, gedemütigt oder beleidigt\nworden seien oder weil sie Angst gehabt hätten, dass dies demnächst bevorstehen könnte.\n\n59. Die angeschuldigte Person habe zum Weinen der Athletinnen teilweise widersprüchliche\nAussagen gemacht. Einerseits habe sie geschildert, dies habe sich im Verlauf ihrer vierjährigen Tätigkeit gebessert, andererseits habe sie selbst ausgeführt, dass beispielsweise\n\n13\nG._____ oft weine. Es scheine folglich selbst nach ihren Angaben regelmässig vorgekommen\nzu sein, dass in ihrem Training Athletinnen weinten.\n\n60. SSI stellt sich auf den Standpunkt, das Weinen der Athletinnen sei Ausdruck und Folge einer\nschlechten Atmosphäre während des Trainings. Die angeschuldigte Person habe die Pflicht,\nangemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Athletinnen den Druck etwas zu nehmen.\nSie habe kritisch zu prüfen. ob ihre Trainingsmethoden entsprechende Denkweisen und entsprechendes Verhalten der Athletinnen (mit-)verursache. Entsprechende Selbstreflexion sei\nbei der angeschuldigten Person nicht existent.\n\n5. Anschreien, Beleidigen und verbale Erniedrigung\n\n61. SSI berichtet, diverse Athletinnen hätten geschildet, dass sie regelmässig angeschrien, beleidigt und verbal erniedrigt worden seien. Anlässlich ihrer Befragung gab die angeschuldigte\nPerson an, sie habe eine laute Stimme und jüngere Athletinnen würden vielleicht nicht den\nUnterschied zwischen Schreien und einer lauten Stimme kennen. Ebenso wies die angeschuldigte Person auf die generelle bestehende Lautstärke in der Halle hin.\n\n"}