{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n43. Die angeschuldigte Person bestätigte, den Untersuchungsbericht zur Kenntnis genommen\nzu haben und liess durch ihren Rechtsvertreter an den Anträgen in der Stellungnahme vom\n20. September 2024 festhalten. Zudem beantragte sie, es seien keine weiteren Personen,\nwie von SSI in Ziff. 4 ihrer Anträge beantragt, zu befragen, wobei eventualiter, soweit dem\nprozessualen Antrag Ziff. 4 von SSI stattgegeben werde, auch Athletinnen und/oder Eltern\naus den Familien P._____, Q._____ und O._____ zu befragen seien.\n\n44. Im Anschluss wurden zunächst die Zeug:innen befragt, wobei D._____ nicht erschien. Anschliessend fand die Befragung der Parteien durch das Gericht statt. Die Parteien erhielten\nsowohl bei den Zeug:innen- als auch bei den Parteibefragungen jeweils Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, womit das Schweizer Sportgericht dem prozessualen Antrag Ziff. 9\nvon SSI stattgab.\n\n45. Mit Abschluss der Befragungen beschloss das Schweizer Sportgericht, das Beweisverfahren\nwerde geschlossen, jedoch unter den Vorbehalten, dass\n• SSI aufgefordert werde, die im Jahr 2022 gültigen Statuten des X._____ sowie die\nHonorarnote ihrer Rechtsvertretung nachzureichen; und\n\n11\n• die angeschuldigte Person aufgefordert werde, ihren Arbeitsvertrag mit dem X._____\nsowie die Honorarnote ihrer Rechtsvertretung nachzureichen.\n\n46. Das Gericht beschloss somit, den prozessualen Antrag von SSI Ziff. 4 abzuweisen und dem\nAntrag der angeschuldigten Person, dass keine weiteren Personen zu befragen seien, stattzugeben, da aus der Sicht des Schweizer Sportgerichts ausreichend Informationen vorhanden und genügend Akten ins Recht gelegt worden sind.\n\n47. Schliesslich erhielten die Parteien Gelegenheit, sich im Rahmen der Schlussvorträge abschliessend zu Sache zu äussern. Die angeschuldigte Person hatte zudem das letzte Wort.\nAm Ende der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass ihr rechtliches Gehör in vollem Umfang gewahrt worden sei.\n\n48. Mit E-Mail vom 17. Januar 2025 reichte die angeschuldigte Person den Arbeitsvertrag mit\ndem X._____ sowie die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein. Mit E-Mail vom 20. Januar\n2025 reichte SSI die Statuten des X._____ mit Gültigkeit im Jahr 2022 und mit E-Mail vom\n22. Januar 2025 die Aufstellung der Parteikosten beim Schweizer Sportgericht ein.\n\nIV. Positionen der Parteien\n49. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen\nder Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente\nder Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in\ndiesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der\nAnsprüche nicht erwähnt werden.\n\nA. Die Position der Antragstellerin\n\n50. Die Vorbringen der Antragstellerin, basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen anlässlich der Verhandlung, können wie folgt zusammenfasst werden:\n\n1. Vorbemerkung\n\n51. SSI betont im Untersuchungsbericht, während der Dauer des Untersuchungsverfahrens sowie der Tätigkeit der angeschuldigten Person als Cheftrainerin hätten zwei Lager an Athletinnen beziehungsweise Eltern bestanden. Einerseits wurde die angeschuldigte Person und\nihre Methoden unterstützt, andererseits wurde sie und ihr Verhalten als problematisch erachtet. Dabei weist SSI darauf hin, dass die Aussagen aus dem unkritischen Lager diejenigen\naus dem kritischen Lager nicht widerlegen würden. SSI geht zudem davon aus, dass die Eltern - bewusst oder unterbewusst - eine Rolle in der bestehenden Problematik eingenommen hätten. Keine Eltern hätten ihre Töchter im Zeitraum zwischen dem Eingehen der ersten\nMeldungen bei SSI und der Freistellung der angeschuldigten Person aus dem Training beziehungsweise aus dem X._____ genommen.\n\n52. Hinsichtlich der Wertung der Hauptvorwürfe verweist SSI auf die Forschungsergebnisse von\nBRASSARD et al.5 Diese definieren psychische Gewalt als wiederholtes Muster oder extreme\nAusprägung von Verhalten von Fürsorgepersonen, das die Befriedigung grundlegender psychologischer Bedürfnisse des Kindes verhindert und dem Kind vermittelt, es sei wertlos,\n\n5\nBRASSARD, M.R., HART, S. N. & GLASER, D. (2020), Psychological maltreatment: an international challenge to children 's safety and well being. Child Abuse and Neglect.\n\n12\nunvollständig, ungeliebt, unerwünscht, bedroht oder beachtet nur zur Befriedigung der Bedürfnisse anderer Personen. Dabei unterscheiden BRASSARD et al. sechs Dimensionen psychischer Gewalt: Demütigung, Bedrohung, Ausbeutung/altersunangemessene Forderungen,\nemotionale Kälte, Isolierung sowie physische/psychische Vernachlässigung.\n\n2. Launenhaftigkeit der angeschuldigten Person\n\n"}