{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n40. Zu Beginn der Verhandlung bestätigten die Parteien, sie hätten keine Einwände gegen die\nZusammensetzung des Gerichts und gegen die Aufzeichnung der Verhandlung, keine weiteren Einwände und keine Vorfragen.\n\n41. Im Anschluss hatten die Parteien Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen.\n\n42. Im Rahmen ihres Plädoyers stellte SSI fest, ihren Anträgen Ziff. 1-3 und Ziff. 5-8 des Untersuchungsberichts sei stattgegeben worden, und hielt noch an den folgenden Anträgen fest:\n\n\"In prozessualer Hinsicht:\n4. Es seien die im vorliegenden Bericht anonym auftretenden Personen 'Anonym 3'\nsowie die Mutter von 'Anonym 1' nach vorgängiger Rücksprache mit Swiss Sport\nIntegrity sowie unter fortgesetzter Wahrung der Anonymität durch das Schweizer Sportgericht zum Sachverhalt, insbesondere zum Umgang von A._____ mit\nden Athletinnen des X._____, zu befragen.\n9. In Bezug auf die Anträge in prozessualer Hinsicht sei der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity die Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen an die erwähnten\nPersonen zu stellen.\nIn materieller Hinsicht:\n1. Es sei durch das Schweizer Sportgericht durch A._____ begangene Verstösse gegen die Art. 2.1.1 und 2.1.2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports sowie Art. 6 Ethik-Charta für den Schweizer Sport von Swiss Olympic festzustellen.\n2. Es sei A._____ zu verpflichten, auf eigene Kosten ein Coaching von mindestens\n30 Stunden zu absolvieren, in welcher sie das eigene Verhalten als Trainerin sowie die angewandte psychische Gewalt gegenüber Minderjährigen im Leistungssport reflektiert, dabei sei:\n2.2 [recte 2.1] A._____ zu verpflichten, vorliegenden Untersuchungsbericht sowie den Entscheid des Schweizer Sportgerichts der/dem betreffenden Coach:in vorzulegen.\n2.3 [recte 2.2] A._____ zu verpflichten, sich zum Voraus die Geeignetheit des\ngewählten Coachingangebots von der Stiftung Swiss Sport Integrity bestätigen zu !assen.\n2.4 [recte 2.3] A._____ zu verpflichten, gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integrity nach Abschluss des mindestens 30-stündigen Coachings\ngemäss materieller Antrag Ziff. 2 den Nachweis zu erbringen,\ndieses erfolgreich absolviert zu haben.\n3. Es sei gegen A._____ eine teilbedingte Sperre von drei Jahren betreffend das\nTrainieren minderjähriger Athlet:innen zu verhängen. Mindestens bis zur Vorlage des Nachweises gemäss materieller Antrag Ziff. 2.3 sei ihr zu verbieten, in\nder Schweiz minderjährige Athlet:innen zu trainieren.\n4. Es sei A._____ zu verpflichten, ab Wiederaufnahme der Tätigkeit als Trainerin\nsowie anschliessend quartalsweise gegenüber dem Schweizerischen Turnverband nachzuweisen, für die Dauer von mindestens zwei Jahren ein das Erlernte\n\n10\nfortführendes, regelmässiges, geeignetes Coaching für das Trainieren minderjähriger Athlet:innen in Anspruch zu nehmen (inklusive regelmässiger direkter\nÜberwachung am Trainingsort); sie sei dabei zu verpflichten, die Geeignetheit\nder/des Coach:in bzw. Coachings vom Schweizerischen Turnverband vorab prüfen und die Aufnahme der Tätigkeit als Trainerin damit zusammenhängend bewilligen zu lassen.\n5. Es sei A._____ für die Dauer von drei Jahren jegliche Tätigkeit als Organmitglied\neines Sportvereins oder -verbands zu untersagen.\n6. Es sei gegenüber A._____ eine Geldbusse in Höhe von CHF 1'000 auszusprechen.\n7. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport Integrity im Betrag von CHF 2'000 sei A._____ zu überbürden.\n8. Die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht seien A._____ aufzuerlegen.\nEventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n9. Es sei zugunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch A._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zulasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen.\n10. Der Entscheid des Schweizer Sportgerichts sei im Sinne von Art. 6.3 Abs. 2 Ethik-\nStatut zu veröffentlichen, unter namentlicher Nennung von A._____.\n11. Swiss Olympic sei mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts\nzu bedienen.\n12. Das Bundesamt für Sport sei durch das Schweizer Sportgericht (ausschliesslich)\nmit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen.\n13. Der Schweizerische Turnverband sei vom Schweizer Sportgericht in geeigneter\nWeise über die mit dem begründeten Entscheid des Schweizer Sportgerichts\nzusammenhängenden, vom Schweizerischen Turnverband wahrzunehmenden\nAufgaben in Kenntnis zu setzen.\"\n\nErgänzend stellte SSI den Antrag, es seien gegenläufige Anträge der angeschuldigten Person\nabzuweisen.\n\n"}