{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n29. Mit Eröffnungsschreiben vom 26. August 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und\ninformierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung\nSportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 26. August 2024 wurden den\nParteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache\ndes vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie über die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde dem\nSTV als nationaler Sportverband und den Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machen, eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis\nzum 16. September 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung\nzu nehmen sowie Anträge zu stellen.\n\n30. Mit E-Mail vom 30. August 2024 teilte der STV dem Schweizer Sportgericht mit, dass auf\neine Parteistellung verzichtet werde.\n\n31. Mit Eingabe vom 20. September 2024 nahm die angeschuldigte Person Stellung zum Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2024 der SSI und stellte folgende Anträge:\n\n8\n\"1. Sowohl die prozessualen als auch die materiellen Rechtsbegehren der Stiftung\nSwiss Sport Integrity (SSI) seien abzuweisen.\n2. Eventualiter sei im Falle der Eröffnung eines Verfahrens festzustellen, dass\nA._____ keine Verstösse gegen das Ethik-Statut begangen hat.\n3. A._____ seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n4. Es sei A._____ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\"\n\n32. Am 18. November 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 28. November2024 zu\nunterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurde SSI aufgefordert, innert Frist bis zum 28. November 2024 den Antrag zu begründen, dass ein ergänzendes Prüfverfahren durchzuführen\nsei, sowie Stellung zur Anwendbarkeit des Ethik-Statuts zu nehmen. Die angeschuldigte Person wurde aufgefordert, innert derselben Frist eine Vollmacht der Rechtsvertretung nachzureichen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde und dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl 4 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.\n\n33. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person per E-Mail die unterzeichnete Verfahrensverfügung und die Vollmacht ein.\n\n34. Am 21. November2024 erhielt das Schweizer Sportgericht von SSI die unterzeichnete Verfahrensverfügung und am 27. November 2024 die Stellungnahme betreffend Begründung\nzum Antrag zur Durchführung eines ergänzenden Prüfverfahrens und zur Anwendbarkeit\ndes Ethik-Statuts.\n\n35. Mit Verfahrensverfügung vom 23. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 16. Januar 2025 in Zürich eingeladen und unter anderem über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens, über die Aufzeichnung und den Ablauf der Verhandlung informiert. Zudem beschloss das Gericht unter Berücksichtigung der Stellungnahme von SSI vom 27. November 2024, die Zeug:innen D._____,\nN._____, H._____, Patrik Noack, und O._____ im Rahmen der Hauptverhandlung zu befragen, wobei das Schweizer Sportgericht SSI und die angeschuldigte Person aufforderte, die\nKontaktinformationen der Zeug:innen bekannt zu geben. Gleichzeitig lud das Schweizer\nSportgericht die angeschuldigte Person ein, bei Bedarf bis am 10. Januar 2024 zur Stellungnahme von SSI vom 27. November 2024 Stellung zu nehmen.\n\n36. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 reichte SSI die von ihr geforderten Kontaktinformationen der Zeug:innen ein. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung der angeschuldigten\nPerson die von ihr geforderte Adresse der Zeugin ein. Daraufhin lud das Schweizer Sportgericht mit Schreiben vom 6. Januar 2025 die Zeug:innen zur Hauptverhandlung ein.\n\n37. Am 8. Januar 2025 reichte die angeschuldigte Person ihre Stellungnahme zur Stellungnahme\nvon SSI vom 27. November 2024 ein, wobei sie insbesondere vermerkte, dass \"die grundsätzliche Anwendbarkeit des Ethik-Statuts auf angebliche Vorfälle, die sich nach dem 1. Januar 2022 ereignet haben sollen, unbestritten [ist].\"\n\n38. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 verlängerte der Direktor das Verfahren um zwei Monate\nbis am 26. Februar 2025.\n\n4\nReglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).\n\n9\nC. Hauptverhandlung\n\n39. Am 16. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung in Zürich statt. Das Gericht wurde während\nder gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung\nSchweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person, vertreten durch RA Paul Hollenstein, sowie SSI, vertreten durch RAin Seraina\nGebhardt und Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst SSI, teil.\n\n"}