{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\n15. SSI fasst die Vorwürfe an die angeschuldigte Person so zusammen, in der Halle herrsche eine\nAngstkultur. Die angeschuldigte Person verhalte sich launisch. Die Gymnastinnen wüssten\njeweils nicht, in welcher Stimmung sie sie antreffen würden, wenn die Gymnastinnen in die\nHalle kämen. Sie würden von der angeschuldigten Person regelmässig angeschrien, beleidigt\nund verbal erniedrigt. Viele Athletinnen hätten berichtet, sie selbst und andere Athletinnen\nhätten während des Trainings regelmässig weinen müssen. Mehrfach sei berichtet worden,\nAthletinnen seien aus der Halle geworfen worden, insbesondere dann, wenn Athletinnen\nhätten weinen müssen. Wenn die Gymnastinnen eine Übung nicht korrekt ausgeführt hätten, seien sie regelmässig ignoriert worden. Mehrfach sei berichtet worden, im Training\nnicht fehlerfrei vorgezeigte Elemente von Übungen hätten teilweise x-fach wiederholt werden müssen, teils bis zur völligen Erschöpfung. Es seien seitens der angeschuldigten Person\nunsensible und teils gefährliche Aussagen zum Körpergewicht und zum Essverhalten der\nGymnastinnen getätigt worden. Athletinnen seien gegen ihren klar erkennbaren Willen gefilmt worden. Es sei von Trainingsmethoden berichtet worden, bei denen Athletinnen in drei\nReihen aufgestellt werden. Habe eine Gymnastin das erwartete Leistungsniveau nicht abrufen können, habe sie eine Reihe nach hinten rücken müssen. Weiter sei von Ungleichbehandlungen berichtet worden, ebenso von Vorfällen bei denen die angeschuldigte Person\nmit den Gefühlen der Athletinnen gespielt und die Athletinnen manipuliert zu haben\nscheine.\n\n16. Aufgrund der erhaltenen Meldungen ging SSI davon aus, dass die angeschuldigte Person gegenüber den Athletinnen psychische Gewalt anwende, was unter die Verletzung der physischen [recte: psychischen] Integrität im Sinne des Ethik-Statuts zu subsumieren sei. Ebenfalls\nuntersuchte die SSI den im Raum stehenden Vorwurf der Verletzung der physischen Integrität der Athletinnen.\n\n4\n2. Untersuchungsverfahren\n\n17. Am 16. September 2022 eröffnete SSI mit Verfügung vom gleichen Tag die Untersuchung\nund sprach eine vorläufige Massnahme aus. Damit wies die Antragstellerin die angeschuldigte Person an, die Halle, in welcher trainiert werde, der Öffentlichkeit zugänglich zu halten,\nwobei dies den Zutritt von Eltern, Angehörigen und Freunden und Freundinnen der Athletinnen sowie Vorstandsmitgliedern des X._____, Mitgliedern von Sportverbänden und übrige Interessierte betreffe.\n\n18. Die angeschuldigte Person wies die gegen sie erhobenen Vorwürfe in ihrer Stellungnahme\nvom 22. September 2022 über ihre Rechtsvertretung zurück, erklärte sich mit der vorläufigen Massnahme jedoch einverstanden, allerdings unter Ausschluss der \"übrigen Interessierten\". Daraufhin hielt SSI mit Verfügung vom 29. September 2022 an der vorläufigen Massnahme fest, strich jedoch die Öffnung der Halle gegenüber \"übrigen Interessierten\" aus der\nvorläufigen Massnahme.\n\n19. Um sicherzustellen, dass die Massnahme umgesetzt wurde, beauftragte SSI am 29. September 2022 den Turnverband Y._____, mittels Stichproben die Einhaltung der verfügten vorläufigen Massnahmen zu überwachen.\n\n20. Am 29. Oktober 2022 wurde SSI darüber informiert, dass die angeschuldigte Person durch\nden Vorstand des X._____ entlassen und per sofort freigestellt wurde. Da sich die vorläufige\nMassnahme vom 16. September 2022 beziehungsweise vom 29. September 2022 an die\nangeschuldigte Person richtete, entfiel mit dem Kündigungsschritt der Grund für die angeordnete vorläufige Massnahme.\n\n21. Insgesamt wurden im Rahmen des Untersuchungsverfahrens elf Athletinnen befragt, wobei\nzu diesem Zeitpunkt die Mehrzahl als Athletinnen im X._____ aktiv waren. Neun der Athletinnen wünschten anonym zu bleiben. Den Eltern wurde anlässlich der Befragungen die\nMöglichkeit geboten, Ergänzungen zu den Aussagen der jeweiligen Tochter zu Protokoll zu\ngeben. Ebenfalls befragt wurden weitere regelmässig in der Halle anwesende Personen wie\nzum Beispiel die Balletttrainerin D._____. Weiter wurden schriftliche Stellungnahmen von\nPeiline Schütz, Ressortchefin Rhythmische Gymnastik und Chefin Nachwuchs Rhythmische\nGymnastik beim STV, sowie von M._____, ehemaliger Verantwortlicher Spitzensport im\nZentralvorstand des W._____ eingeholt. Daneben wurden weitere Personen befragt. Dr.\nmed. Patrik Noack, Health Performance Officer von Swiss Olympic und zuständiger Arzt für\ndie Gymnastinnen des X._____ wurde auch angefragt, seine Antwort blieb während des Untersuchungsverfahrens jedoch aus.\n\n22. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens erhielt SSI diverse Anrufe und E-Mails von Athletinnen, Eltern und weiteren Personen mit engem Bezug zum X._____ mit Schilderungen neuerer angeblicher Vorfälle.\n\n23. Anlässlich ihrer Befragung durch SSI vom 25. November 2022 und 5. Dezember 2022 verlangte die angeschuldigte Person Akteneinsicht, welche ihr mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 nahm die angeschuldigte Person Stellung zum bisherigen Untersuchungsergebnis und stellte dabei den Antrag das gegen\nsie laufende Verfahren einzustellen und ein Verfahren wegen Ethikverstössen gegen\nH._____ zu eröffnen.\n\n24. Die angeschuldigte Person führte in ihrer Aussage aus, sie sehe sich als wichtige Bezugsperson für die Athletinnen. Sie betonte, ihr seien Ehrlichkeit, Vertrauen und Disziplin wichtig.\n\n"}