{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-26", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-15_2025-02-26.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-15---Entscheid-vom-26-02-25_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a6fd70cca3d57cce2319ba771b4ebf8"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 26.02.2025 SSG 2024/E/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:00", "Checksum": "5e71bca070fe96bc0783ac2479a2e890", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 26.02.2025 SSG 2024/E/15\n\nSSG 2024/E/15 - SSI v. A._____\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich\nRichterin: Anita Züllig, Rechtsanwältin, Zug\nRichter: Benvenuto Savoldelli, Rechtsanwalt und Notar, Olten\n\nIn der Sache zwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst, und Seraina Gebhardt, Rechtsanwältin\n\n- Antragstellerin -\n\nund\n\nA._____,\nvertreten durch Paul Hollenstein, Rechtsanwalt\n- Angeschuldigte Person -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als\nauch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport\n(Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n2. A._____ (\"angeschuldigte Person\") (geboren 1973) war vom 1. August 2018 bis 29. Oktober\n2022 Cheftrainerin des X._____ (X._____).\n\n3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft potenzielle Verstösse gegen das Swiss Olympic Ethik-Sta-\ntut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 (\"Ethik-Statut\")3.\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht\nvom 16. Januar 2025 (\"Hauptverhandlung\") wiedergegeben. Für weiterführende Details\nwird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo\ndies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.\n\nA. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n6. Am 18. Mai 2022 informierte der Schweizerische Turnverband (\"STV\") die Meldestelle der\nSSI über einen Vorfall anlässlich eines Wettkampfes in V._____ vom 14. bis 15. Mai 2022.\nDabei habe die angeschuldigte Person in der Rolle als Cheftrainerin eine junge Athletin mit\ndem Namen B._____ und mit ukrainischer Herkunft äusserst aggressiv angeschrien, weil\ndiese sich angeblich auf der den an der Qualifikation teilnehmenden Gymnastinnen, denen\ndie betroffene Athletin nicht angehörte, vorbehaltenen Fläche aufgehalten habe.\n\n7. Am 7. Juni 2022 ging eine anonyme Meldung bei der SSI ein, in der geschildert wurde, dass\ndie angeschuldigte Person die Athletinnen unter Druck setze, laut in der Halle herumschreie,\ndie Athletinnen anschreie, demotiviere, demütige, zum Weinen bringe, in Angst versetze,\nzum Schweigen bringe und ihre Launen an ihnen auslasse. Diese Verhaltensweisen fänden\nteilweise auch unmittelbar vor beziehungsweise während Wettkämpfen statt. Nicht nur gegenüber den Athletinnen soll sich die angeschuldigte Person herablassend geäussert haben,\nsondern auch gegenüber deren Eltern. Ebenso soll sie sich den Athletinnen gegenüber missbilligend über die Körper und das Gewicht geäussert haben. Der angeschuldigten Person\nwird nachgesagt, sie habe Athletinnen Übungen viele Male wiederholen lassen, bis diese\nhätten weinen müssen.\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n3\nSwiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen\nmit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).\n\n2\n8. Mit Datum vom 9. Juni 2022 wurde eine weitere anonyme Meldung eingereicht. Diese Meldung griff erneut die Thematik der Ernährung der Athletinnen auf. Viele Athletinnen seien\nphysisch und mental am Anschlag, da das Trainingsvolumen zu hoch sei. Ebenfalls am 9. Juni\n2022 erhielt die SSI einen Telefonanruf einer Person, welche schilderte, dass die Athletinnen\nstark unter dem Verhalten der angeschuldigten Person leiden würden. Die meldende Person\nberichtete, die angeschuldigte Person kritisiere das Gewicht der Athletinnen, wobei die meldende Person Bezug auf eine Athletin nahm, deren Gewicht gemäss ihren Angaben bereits\nkritisch sei. Dies habe auch der zuständige Sportarzt Dr. Patrik Noack bestätigt.\n\n"}