2. Der angeschuldigten Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut des Schweizer Sports für die Dauer von fünf Jahren ab Urteilsverkündung verboten, Athletinnen und Athleten aller Jugend- und Juniorenkategorien zu trainieren (Sperre). 3. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1. Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports verurteilt, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson, welche vorgängig von SSI zu genehmigen ist, ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 25 Coaching-Stunden à 45 Minuten.