246. Vor diesem Hintergrund ist das entsprechende Rechtsbegehren von SSI abzuweisen und SSI werden keine Parteikosten zugesprochen. 7 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO). 44 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Die angeschuldigte Person wird der Verstösse gegen Art. 2.1.2 und Art. 2.1.4 Ethik-Statut des Schweizer Sports für schuldig erklärt.