243. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass die angeschuldigte Person mehrfacher Verstösse gegen Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut und Art. 2.1.4 Ethik-Statut für schuldig erklärt wird, und somit den Rechtsbegehren von SSI im Wesentlichen gefolgt werden kann. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten vollumfänglich in Höhe von CHF 3000.00 der angeschuldigten Person aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz