Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die angeschuldigte Person von Beginn an wenig bis gar nicht kooperativ gezeigt hat, was letztlich dazu führte, dass sich die angeschuldigte Person vor dem Schweizer Sportgericht zu keinem Zeitpunkt zur Sache oder zum Verfahren geäussert hatte. Dadurch war zwar der Aufwand geringer, andererseits wurde es erschwert, die Argumente und Sichtweise der angeschuldigten Person zu ermitteln. 2. Verteilung der Verfahrenskosten