VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 240. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens. 241. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des von Beginn an wenig bis gar nicht kooperativen Verhaltens der angeschuldigten Person und angesichts dessen, dass der Fall sowohl in sachlicher durch die zahlreichen Befragungen relativ umfangreich war, hingegen in rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität