238. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert dem Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 3 sowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic und der nationalen Sportorganisation, die für die Sportart zuständig ist, die vom geltend gemachten Ethikverstoss betroffen ist (d.h. Swiss-Ski) über seine Entscheide informiert. 239. Das Schweizer Sportgericht wird auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten.