231. Gemäss Art. 15 Abs.2 VerfRegl SSI6 kann SSI vor der DK respektive vor dem Schweizer Sportgericht Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen. 232. Im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 sowie in der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 beantragte SSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000 aufzuerlegen. 233. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. g Ethik-Statut in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das