SSI erwog diesbezüglich im Rahmen der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025, dass SSI der Ansicht war, dass die von der angeschuldigten Person gesamthaft zu tragenden Kosten genügend hoch seien. Dabei ging SSI jedoch davon aus, dass SSI eine von der angeschuldigten Partei zu tragende Parteientschädigung zusteht. Dies ist nicht der Fall wie bei den Kosten zu zeigen ist. Mangels entsprechendem Antrag von SSI sieht das Schweizer Sportgericht aber keinen Raum, die angeschuldigte Person zu einer Busse zu verurteilen. 4. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI