230. Anzumerken bleibt, dass das Schweizer Sportgericht im vorliegenden Fall aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der weiteren Umstände des konkreten Falles, namentlich der dauerhaften, wiederholten bis regelmässigen, systematischen und teils gravierenden Verstössen gegen das Ethik-Statut in Betracht zu ziehen wäre, die angeschuldigte Person zu einer Busse im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut zu verurteilen. SSI erwog diesbezüglich im Rahmen der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025, dass SSI der Ansicht war, dass die von der angeschuldigten Person gesamthaft zu tragenden Kosten genügend hoch seien.