Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei auch, dass die Sportpsychologin K._____ im Rahmen der Untersuchung von SSI bereits involviert war und gemäss ihrer E-Mail vom 27. Februar 2024 sowie gemäss ihren Äusserungen im Rahmen der Befragung der angeschuldigten Person vom 26. September 2023 vorbefasst erscheint und gewisse fragwürdige Verhaltensweisen basierend auf ihren Erfahrungen als Skifahrerin als "zum Startritual gehörend" betrachtet. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung des