• Weitere strafmildernde Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von den Parteien nicht geltend gemacht. 3. Disziplinarmassnahmen in casu 225. Im Ergebnis gelangt das Schweizer Sportgericht hinsichtlich der Disziplinarmassnahmen nach Art. 6.1 Abs. 1 und Abs. 2 Ethik-Statut in mehrheitlicher Übereinstimmung mit SSI zur folgendem Ergebnis betreffend die beantragten Sanktionen. 226. Die Ethik-Verstösse durch die angeschuldigte Person sind basierend auf den obigen Ausführungen und den Beweismitteln hinreichend erstellt, somit sind die Verstösse der angeschuldigten Person gegen Art. 2.1.2 und Art. 2.1.4 festzustellen.