• Zu berücksichtigen ist weiter, dass die angeschuldigte Person im Verfahren vor SSI nur beschränkt kooperiert hat und im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht keinerlei Mitwirkung stattfand. Die angeschuldigte Person hat auch nicht vorgebracht, sie können aufgrund ihres Krankenzustandes oder eines anderen Grundes nicht im Verfahren mitwirken, geschweige denn hat sie ein Arztzeugnis vorgelegt.