Als strafmildernd berücksichtigt das Schweizer Sportgericht neben der von SSI ebenfalls berücksichtigten absolvierten Supervision und damit vermutungsweise einhergehenden Einsicht der angeschuldigten Person, dass sie Unterstützung benötigt, auch die Bereitschaft, gewisse Abläufe im Training und am Start zu verschriftlichen und das Verhalten anzupassen. So führte die angeschuldigte Person aus, dass im Nachgang zu den Aussprachen für jede Athletin ein Startprotokoll erstellt worden sei, regelmässige Debriefings stattfinden würden und dass er dies bereits