40 • Als strafmildernd berücksichtigt das Schweizer Sportgericht neben der von SSI ebenfalls berücksichtigten absolvierten Supervision und damit vermutungsweise einhergehenden Einsicht der angeschuldigten Person, dass sie Unterstützung benötigt, auch die Bereitschaft, gewisse Abläufe im Training und am Start zu verschriftlichen und das Verhalten anzupassen.