224. In Bezug auf mögliche strafmildernde und -verschärfende Punkte im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gelangt das Schweizer Sportgericht nach Abwägung aller Argumente zu einem ähnlichen Ergebnis wie SSI: • Der Ansicht von SSI, die angeschuldigte Person habe keinerlei ernsthafte Einsicht oder Reue gezeigt, sondern sei vielmehr der Meinung, kein ethisches Fehlverhalten begangen zu haben, kann das Schweizer Sportgericht basierend auf den obigen Ausführungen (insbesondere Rz. 219 f.) grundsätzlich folgen und es wird insbesondere auf die Erwägungen in Rz. 223 verwiesen.