• Insofern ist SSI zuzustimmen in den Ausführungen, dass die Fehleinschätzungen der angeschuldigten Person massiv und verstörend wirken. • Hinsichtlich des Arguments der Sportpsychologin, die angeschuldigte Person hätte keine negativen Absichten gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass die Absicht der angeschuldigten Person nicht entscheidend ist (vgl. dazu analog zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz im Sinne des Gleichstellungsgesetzes im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A291/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 6.7).