• Zu berücksichtigen sind unter anderem die Machtposition und das Abhängigkeitsverhältnis, in welche die Athletinnen zur angeschuldigten Person standen. Dieses wurde ihnen durch die angeschuldigte Person verdeutlicht, indem diese ihnen teilweise mit dem Ausschluss drohte, insbesondere wenn er zu befürchten schien, dass seine Position als "Chef" untergraben werden könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass die angeschuldigte Person damit rechnen durfte, dass ihre Position durch den Vorstand geschützt und gestärkt wurde.