Weiter ist bei der Prüfung miteinzubeziehen, dass die angeschuldigte Person im Untersuchungsverfahren zumindest zu Beginn eine gewisse Kooperationsbereitschaft gezeigt hat. Im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht äusserte sich die angeschuldigte Person weder zur Sache noch zum Verfahren in irgendeiner Weise, und verweigerte insofern jegliche Mitwirkung.