222. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der psychischen und sexuellen Integrität nach Art. 2.1.2 (Abs. 2 und Abs. 3) sowie nach Art. 2.1.4 Ethik-Statut und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-Statut handelt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in casu als gross zu werten. Weiter ist bei der Prüfung miteinzubeziehen, dass die angeschuldigte Person im Untersuchungsverfahren zumindest zu Beginn eine gewisse Kooperationsbereitschaft gezeigt hat.