220. K._____ liess SSI eine schriftliche Bestätigung zukommen, dass sie mit der angeschuldigten Person eine Supervision à 11 Sitzungen abgeschlossen habe. Sie hätte den Eindruck, dass die angeschuldigte Person ihre Arbeit beim X._____SV gewissenhaft, motiviert und zielorientiert anging und dass hinter dem Verhalten des Trainers nie eine bestimmte negative Absicht bestanden hätte. 221. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis: