• Die angeschuldigte Person brachte sinngemäss vor, dass Ausschlussdrohungen gerechtfertigt seien, wenn Athletinnen frech seien oder sich als "Chefin" der Gruppe sehen würden. Anschreien oder jedenfalls "laut werden" scheint nach Ansicht der angeschuldigten Person gerechtfertigt, wenn Verhaltensregeln oder "Respekt" nicht eingehalten werden würden. • Ungefragte Berührungen an Gesäss und Hüften erachtet die angeschuldigte im Rahmen von Aufwärm- oder Korrekturübungen ebenfalls als Rechtfertigungsgrund.