219. Die angeschuldigte Person äusserte sich nicht konkret zu den Sanktionen. Im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahmen vom 9. August 2023 und vom 19. Januar 2024 sowie im Rahmen der Befragung vom 26. September 2023 äusserte sie sich verschiedentlich sinngemäss zu ihrer Auffassung zum Unrechtscharakter ihres Verhaltens: • Sie sei der Meinung, sich jederzeit korrekt verhalten zu haben in ihrer Funktion als Trainer der Juniorinnen des X._____SV und "die Aussprache zwischen allen Beteiligten sollte dies zum Ausdruck gebracht haben."