• SSI kommt zum Schluss, dass die angeschuldigte Person gravierende Defizite im Umgang mit jugendlichen Athletinnen und Athleten aufweise. Zudem sei SSI sie ungeeignet, mit weiblichen Athletinnen zusammen zu arbeiten. • Als strafmildernde Umstände führt SSI an, die angeschuldigte Person habe eingesehen, dass sie Unterstützung brauche, was durch die Absolvierung einer Supervision à 11 Sitzungen belegt sei (obschon die Supervision erst nach Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch SSI in Anspruch genommen wurde).