• Die Sportpsychologin K._____ sei der Ansicht, die angeschuldigte Person habe keine negativen Absichten gehabt, allerdings habe sich K._____ ausschliesslich die Sichtweise der angeschuldigten Person anhören können und weder Einsicht in die Verfahrensakten noch Kontakt mit den betroffenen Athletinnen gehabt. Ausserdem sei gemäss SSI die Absicht der angeschuldigten Person nicht entscheidend. Es handle sich um minderjährige Athletinnen und für viele Jugendliche seien sexuelle