• Das Verhalten der angeschuldigten Person sei insgesamt als schwer bis sehr schwer zu gewichten. Der angeschuldigten Person käme als Trainer eine Führungsverantwortung und Vorbildrolle zu und es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund des grossen Altersunterschieds und des Trainer- Athletinnen-Verhältnisses. Die Athletinnen hätten sich daher nicht einfach von der angeschuldigten Person loslösen können, zumal er sich auf den Schutz durch den X._____SV verlassen konnte, und die Athletinnen hätten das Fehlverhalten der angeschuldigten Person wiederholt ertragen müssen.