217. Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut «insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt». 36 218. Im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 führte SSI zur Frage der Sanktion Folgendes aus: