Die teilweise gravierenden Vorwürfe können basierend auf mehreren, unabhängigen Aussagen von verschiedenen Athletinnen und zufolge Bestätigung oder jedenfalls fehlender Bestreitung durch die angeschuldigte Person, als erwiesen betrachtet werden. Die Begründungen der angeschuldigten Person, soweit sie sich dazu äussert, erscheinen widersprüchlich und generell wenig überzeugend, zumal die beschriebenen Zwecke auch mit anderen Mitteln erreicht werden könnten (Demonstrationen, Aufsichtsfunktion, Bemerken von allfälligen gesundheitlichen Problemen). C. Konsequenzen und Massnahmen 1. Grundsätzliches