212. Basierend auf diesen Ausführungen kommt das Schweizer Sportgericht in Anbetracht der zahlreichen einschlägigen Aussagen, welche zudem teilweise unbestritten blieben, zum Ergebnis, dass die angeschuldigte Person den Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut durch mehrfache sexistische Redensweisen und unangemessene Berührungen erfüllt hat. Die teilweise gravierenden Vorwürfe können basierend auf mehreren, unabhängigen Aussagen von verschiedenen Athletinnen und zufolge Bestätigung oder jedenfalls fehlender Bestreitung durch die angeschuldigte Person, als erwiesen betrachtet werden.