Die angeschuldigte Person bestreitet auch nicht, dass sie den Athletinnen beim Duschen und Eisbaden zusehe. Sie begründet dies einmal (im Rahmen der ersten schriftlichen Stellungnahme vom 9. August 2023) damit, dass sie sehen wolle, ob eine Athletin eine Essstörung habe (Rz. 54), später (im Rahmen der Befragung vom 26. September 2023) damit, dass sie eine Aufsichtsfunktion innehabe und hätte prüfen müssen, dass die Athletinnen nicht absacken würden (Rz 84). Auch die Berührungen an der Hüfte werden nicht bestritten, sie würden dem Aufwärmen dienen oder Demonstrationszwecken.