210. Die angeschuldigte Person bestreitet diese Vorhalte mehrheitlich nicht und betrachtet etwa den ersten Vorhalt als zum Startprozedere dazugehörig (er hätte dies getan, um die Athletinnen abzulenken und ihnen die Nervosität zu nehmen, vgl. Rz. 53). Die angeschuldigte Person bestreitet auch nicht, dass sie den Athletinnen beim Duschen und Eisbaden zusehe.