209. Weiter belegte SSI, dass die angeschuldigte Person durch bestimmte Verhaltensweisen, insbesondere auch unangemessene Berührungen, tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik-Statut aufgefallen ist. SSI führt aus, die angeschuldigte Person habe den Athletinnen regelmässig vor dem Start mit der Hand oder dem Schraubenzieher auf das Gesäss geschlagen oder "geklopft" oder sie an den Haaren gezogen. Weiter fasse die angeschuldigte Person die Athletinnen verschiedentlich an den Hüften an, teils ungefragt, teils gegen deren Willen.