206. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung und im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 aus, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten, indem sie sich sexistischer Redeweisen bediente und Athletinnen unangemessen berührte, gegen Art. 2.1.4 Ethik- Statut verstossen habe.