Zu berücksichtigen ist, dass einige der geschilderten Vorfälle sowohl den Tatbestand nach Art. 2.1.2 Abs. 3 wie auch den Tatbestand nach 2.1.4 Ethik- Statut erfüllen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Verhaltensweise zugleich beide Tatbestände erfüllen kann: während Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut die Ehre der betroffenen Person schützt, zielt Art. 2.1.4 Ethik-Statut auf den Schutz der sexuellen Integrität. Objektiv betrachtet liegen somit zwei unterschiedliche Schutzgüter vor. 5. Vorbringen 4 (Sexistische Redensweisen und unangemessene Berührungen)