205. Basierend auf den obenstehenden Ausführungen kommt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten den Tatbestand nach Art. 2.1.2. Abs. 3 Ethik-Statut verletzt hat. Durch die geschilderten Vorfälle und die als Beweismittel vorgebrachten und glaubwürdigen Aussagen der Athletinnen ist die Tatbestandsmässigkeit erstellt. Zu berücksichtigen ist, dass einige der geschilderten Vorfälle sowohl den Tatbestand nach Art. 2.1.2 Abs. 3 wie auch den Tatbestand nach 2.1.4 Ethik- Statut erfüllen.