Es ist ein objektivierter Massstab anzulegen (Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Generell sind die Sanktionen bei einem Verstoss gegen das Ethik-Statut tiefer angesetzt als im Strafrecht, dementsprechend dürfte auch von einer tieferen Eingriffsschwelle auszugehen sein.